Finanzamt

Solidaritätszuschlag – und die Gewerbesteuer

Es ist für den Bundesfinanzhof verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags, soweit er nicht auf gewerbliche Einkünfte entfällt, ohne Berücksichtigung der Steuerermäßigung nach § 35 EStG zu ermitteln ist. In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall erzielten die klagenden Eheleute im Jahre 2011 Einkünfte u.a. aus nichtselbständiger

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Stiefkindadoptionen in nichtehelichen Familien

Der vollständige Ausschluss der Stiefkindadoption allein in nichtehelichen Familien verstößt gegen Artikel 3 Abs. 1 GG. Es ist mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgebot nicht vereinbar, dass der Stiefelternteil in nichtehelichen Stiefkindfamilien die Kinder des anderen Elternteils nicht adoptieren kann, ohne dass die Verwandtschaft der Kinder zu diesem erlischt, wohingegen in einer

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Allgemeiner Gleichheitssatz – und gesetzliche Differenzierungen

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen. us dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für

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