Der Bundesfinanzhof teilt die gegen die Höhe des gemäß § 13 Abs. 1 BewG für die Aufteilung des Rentenstammrechts heranzuziehenden Zinssatzes von 5, 5 % vorgebrachten, auf Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG gestützten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht. Er sieht daher keine Veranlassung, das Verfahren gemäß § 74 FGO
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