Bei den §§ 39 Abs. 3 S. 1, 51 Abs. 5 PBefG handelt es sich um eine Marktverhaltensregel, das heißt um eine Vorschrift, die zumindest auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. §§ 39 Abs.
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Nachrichten aus Recht und Steuern
Bei den §§ 39 Abs. 3 S. 1, 51 Abs. 5 PBefG handelt es sich um eine Marktverhaltensregel, das heißt um eine Vorschrift, die zumindest auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. §§ 39 Abs.
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Der Fahrdienst Uber bleibt im Land Berlin verboten. Nach einer aktuellen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat das Verbot der Smartphone-Apps UberPOP und UberBlack oder vergleichbarer Apps zur gewerblichen Vermittlung von Personenförderungen im Land Berlin weiterhin Bestand.
uch nach Ansicht des
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