Gebäudeabriss

Überbau – und das Recht zum Abriss

Eine Verpflichtung des Grundstückseigentümers, den Überbau auf dem Nachbargrundstück stehen zu lassen, besteht nicht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs umfasst das Recht des Eigentümers nach § 903 BGB, mit seinem Eigentum nach Belieben zu verfahren, auch die Befugnis, einen Überbau

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Überbau durch einen Mieter

Gemäß § 912 BGB hat der Nachbar einen Überbau zu dulden, wenn der Eigentümer eines Grundstückes bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze baut, ohne dass ihm insoweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Sofern ein Überbau rechtmäßig,

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Der Überbau als Grunddienstbarkeit

Die Pflicht des Nachbarn, einen Überbau zu dulden, kann nach einem Eigengrenzüberbau Inhalt einer Grunddienstbarkeit sein, um mögliche künftige Streitigkeiten über das Eigentum an dem Bauwerk und über die Duldungspflicht des Nachbarn auszuschließen.

Inhalt und Umfang einer Grunddienstbarkeit bestimmen sich

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Folgenbeseitigungsanspruch und Verjährung

Der An­spruch des Ei­gen­tü­mers ge­gen­über dem ho­heit­li­chen Stö­rer, die zu Be­sei­ti­gung der Stö­rung not­wen­di­gen Maß­nah­men zu dul­den, un­ter­liegt nicht der Ver­jäh­rung.

Die hier in Rede stehende unstreitig rechtswidrige Überbauung führt zur Beeinträchtigung von Eigentumspositionen im Sinne des Art. 14 Abs.

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Überbau und Verjährung

Der Anspruch des Eigentümers nach § 985 BGB auf Herausgabe des unrechtmäßig und unentschuldigt überbauten Teils seines Grundstücks hängt nicht von der Durchsetzbarkeit seines Anspruchs nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Beseitigung des Überbaus ab.

Verjährung des

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