Kalender

Rente wegen Erwerbsminderung – und die Stichtagsregelung bei ihrer Berechnung

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde eines Beziehers von Erwerbsminderungsrente, der sich mittelbar gegen die Stichtagsregelung in § 253a Abs. 2 SGB VI in der ab 1.01.2019 durch das RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz vom 28.11.2018 richtet und eine Neuberechnung der Rente unter Verlängerung der Zurechnungszeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres und

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Wohnhaus

Der Übergang vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren in der Körperschaftsbesteuerung der Wohnungswirtschaft

In einer weiteren Entscheidung zu den Übergangsregelungen vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren hat das Bundesverfassungsgericht § 38 Abs. 5 und 6 in Verbindung mit § 34 Abs. 16 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20.12.2007 (JStG 2008) für mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs.

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Hausbau

Bauabzugsteuer – verfassungsgemäß und unionsrechtskonform?

Die Bauabzugsteuer ist mit Unionsrecht vereinbar, da die dadurch verursachte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV unter dem Gesichtspunkt der Effizienz der Steuerbeitreibung gerechtfertigt ist. Übermaßbesteuerung? Der Bundesfinanzhof ist nicht überzeugt, dass die Bauabzugsteuer eine Übermaßbesteuerung zur Folge hat. Der aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art.20 Abs. 3

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Spielhallen – und das Abstandsgebot

Die kurzfristige Schließung einer Spielhalle wegen zu geringem Abstand zu einer weiteren Spielhalle ist nur dann möglich, wenn dem Betreiber vor der vorgesehenen Schließung Gelegenheit zu einer gerichtlichen Überprüfung einer negativen Auswahlentscheidung gewährt worden ist. So hat das Oberverwaltungsgericht Münster in dem hier vorliegenden Fall einer Spielhalle in Fröndenberg entschieden

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Übergangsregelungen in der betrieblichen Altersversorgung – und die Altersdiskriminierung

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gilt trotz der in § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG enthaltenen Verweisung auf das Betriebsrentengesetz auch für die betriebliche Altersversorgung, soweit das Betriebsrentenrecht nicht vorrangige Sonderregelungen enthält. Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Nach Art. 4 des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes

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Sanierungsgewinne in Altfällen I

Der sog. Sanierungserlass des BMF vom 27.03.2003 verstößt gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Die im BMF-Schreiben vom 27.04.2017 vorgesehene Anwendung des sog. Sanierungserlasses auf alle Fälle, in denen der Forderungsverzicht der an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis zum 8.02.2017 endgültig vollzogen worden ist (Altfälle), ist ebenfalls nicht mit

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Sanierungserlass – und keine Chance für Altfälle

Nach zwei aktuellen Urteile des Bundesfinanzhofs darf der sog. Sanierungserlass des Bundesministeriums der Finanzen, durch den Sanierungsgewinne steuerlich begünstigt werden sollten, für die Vergangenheit nicht angewendet werden. Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hatte den sog. Sanierungserlass mit Beschluss vom 28.11.2016 verworfen, weil er gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung

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Sanierungsgewinne in Altfällen II

Wenn ein Sanierungsgewinn dadurch entstanden ist, dass die Schulden vor dem 9.02.2017 erlassen worden sind, kommt weder eine Einkommensteuerbefreiung dieses Sanierungsgewinns nach § 3a EStG n.F. noch eine Billigkeitsmaßnahme nach den BMF, Schreiben vom 27.03.2003 („Sanierungserlass“) oder vom 27.04.2017 in Betracht. Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat bereits entschieden, dass

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Verrechnung von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Aktien – und die Verfassungsgemäßheit der Übergangsregelung

Die auf fünf Jahre befristete Übergangsregelung zur Verrechnung von sog. Altverlusten mit Aktiengewinnen, die der Abgeltungsteuer unterliegen, ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs verfassungsgemäß. Die zugrunde liegenden Normen verstoßen nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und verletzen auch nicht verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen. Mit

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