Bundesverwaltungsgericht

Angemessene Dauer eines faktisch ausgesetzten Verfahrens

Zeiten, in denen das Ausgangsgericht das bei ihm anhängige Verfahren mit Blick auf ein parallel anhängiges Normenkontrollverfahren, dessen Ergebnis für die Entscheidung im Ausgangsverfahren relevant ist, in vertretbarer Weise (faktisch) aussetzt, sind grundsätzlich auch dann nicht bei der Beurteilung der angemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens zulasten des Ausgangsgerichts zu berücksichtigen, wenn

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Thüringer Finanzgericht in Gotha / Sozialgericht Gotha

Angemessene Verfahrensdauer bei Untätigkeitsklagen – und die Bagatellverzögerungen innerhalb des Toleranzrahmens

In einem finanzgerichtlichen Verfahren, das keine wesentlichen Besonderheiten aufweist, ist eine bereits 13 Monate nach Eingang der Klage erhobene Verzögerungsrüge als verfrüht und damit als unwirksam anzusehen. Weder aus dem Umstand, dass im Ausgangsverfahren eine Untätigkeitsklage erhoben wurde, noch aus dem langen Zurückliegen der Streitjahre folgt ein vom Ausgangsgericht von

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Bundesfinanzhof (BFH)

Das überlange PKH-Verfahren

Ein PKH-Verfahren, das gleichzeitig neben einem rechtshängigen Hauptsacheverfahren geführt wird, ist entschädigungsrechtlich kein eigenständiges Gerichtsverfahren i.S. von § 198 Abs. 6 Nr. 1 Halbsatz 1 GVG. Dessen Bearbeitung ist dann als verfahrensfördernde Maßnahme des Hauptsacheverfahrens anzusehen, wenn es sich um eine solche handelt, die erkennbar eine verfahrensbeendende Zielrichtung hat. Wer

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Bundesfinanzhof (BFH)

Überlange Verfahrensdauer – und Wiedergutmachung auf andere Weise als durch Entschädigung

Ein PKH-Verfahren, das gleichzeitig neben einem rechtshängigen Hauptsacheverfahren geführt wird, ist entschädigungsrechtlich kein eigenständiges Gerichtsverfahren i.S. von § 198 Abs. 6 Nr. 1 Halbsatz 1 GVG. Dessen Bearbeitung ist dann als verfahrensfördernde Maßnahme des Hauptsacheverfahrens anzusehen, wenn es sich um eine solche handelt, die erkennbar eine verfahrensbeendende Zielrichtung hat. Ist

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Finanzgericht Berlin-Brandenburg

Überlange Gerichtsverfahren in Corona-Zeiten

Nach den Erwägungen des Gesetzgebers setzt der (verschuldensunabhängige) Entschädigungsanspruch i.S. des § 198 GVG voraus, dass die Umstände, die zu einer Verlängerung der Verfahrensdauer geführt haben, innerhalb des staatlichen bzw. dem Staat zurechenbaren Einflussbereichs liegen müssen. Eine zu Beginn der Corona-Pandemie hierdurch verursachte Verzögerung beim Sitzungsbetrieb führt nicht zur Unangemessenheit

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Bundessozialgericht

Der erkrankte Richter – und die Entschädigung für die Verfahrensverzögerung

Verzögert sich ein Gerichtsverfahren, weil der zuständige Richter erkrankt, kann das nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts eine Entschädigungspflicht des Staates begründen. Der Staat schuldet Rechtsuchenden eine ausreichende personelle und sachliche Ausstattung der Justiz. Dazu gehören personelle Vorkehrungen für Erkrankungen des richterlichen Personals und andere übliche Ausfallzeiten. Diese müssen insbesondere eine

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Finanzgericht Berlin-Brandenburg

Die überlange Verfahrensdauer als Verfahrensmangel

Macht ein Beschwerdeführer den Verfahrensmangel einer überlangen Verfahrensdauer geltend, sind schlüssige Ausführungen dazu erforderlich, inwieweit das angefochtene Urteil anders ausgefallen wäre, wenn das Finanzgericht zu einem früheren Zeitpunkt entschieden hätte. Die Rüge des Klägers, das vorliegende Verfahren genüge in keiner Hinsicht rechtsstaatlichen Grundsätzen, reicht allein nicht aus. Bundesfinanzhof, Beschluss vom

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Überlange Verfahrensdauer – bei Nichtbearbeitung eines vom unzuständigen Gericht verwiesenen Verfahrens

Wenn ein isoliertes PKH-Verfahren, das zunächst bei einem offensichtlich unzuständigen Gericht anhängig gemacht worden war, von diesem erst 45 Monate nach Verfahrenseingang an das zuständige Gericht verwiesen wird, muss das zuständige Gericht das bereits erheblich verzögerte Verfahren grundsätzlich unverzüglich fördern. Die für isolierte finanzgerichtliche PKH-Verfahren ohne wesentliche Besonderheiten geltende Vermutung,

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Bundesverwaltungsgericht Leipzig

Überlange Verwaltungsgerichtsverfahren – und keine Entschädigung für die beteiligte Kommune

Kommunen und kommunalen Zweckverbänden steht wegen überlanger Dauer von Verwaltungsrechtsstreitigkeiten mit Bürgern regelmäßig keine Entschädigung zu. Kommunen und kommunale Zweckverbände können nur dann einen Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben, wenn sie in diesem Verfahren ein Selbstverwaltungsrecht gegenüber einem anderen Träger öffentlicher Gewalt geltend gemacht haben.

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LG Bremen

Unangemessene Verfahrensdauer eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens

Zu einer unangemessenen Dauer eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens kann es führen, wenn nach einleitenden grundrechtsintensiven und öffentlichkeitswirksamen Ermittlungsmaßnahmen das Verfahren nicht mit der gebotenen Konsequenz fortgeführt wird. Im Strafverfahren reicht zur Kompensation der unangemessenen Verfahrensdauer deren „zugunsten des Beschuldigten“ erfolgende „Berücksichtigung“ aus (§ 199 Abs. 3 Satz 1 GVG). Im Falle

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Landgericht Leipzig

Kompensationsentscheidung bei überlanger Verfahrensdauer – und die Dauer der Untersuchungshaft

Bei der Kompensationsentscheidung wegen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerungen ist unabhängig von der Dauer der anrechenbaren Untersuchungshaft. So auch in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall: Der Kompensationsentscheidung legte das Landgericht rechtsfehlerfrei zugrunde, dass es in den einzelnen Verfahrensabschnitten insgesamt zu einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von vier Jahren gekommen ist. Neben zutreffenden Erwägungen zur

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Kalender

Überlanges Zwischenverfahren

Ein Zeitraum von zwei Jahren und fünf Monaten zwischen Eingang der Akte beim Landgericht und dem Eröffnungsbeschluss entspricht nicht dem Gebot sachgerechter Verfahrensförderung. Dass der Strafkammer eine „zeitigere Entscheidung über die Eröffnung…insbesondere“ deswegen nicht möglich gewesen sei, weil sie „gerade in den Jahren 2017 und 2018 ?… mit zahlreichen vorrangig

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überlange Verfahrensdauer – beim Ermittlungsverfahren

Die Dauer eines Ermittlungsverfahrens von drei Jahren und acht Monaten ist eine deutliche Überschreitung dessen, was zeitlich noch eine als rechtsstaatlich anzusehende Verfahrensdauer darstellt. Mit dieser Begründung hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in den hier vorliegenden Fällen die Feststellung einer unangemessen langen Verfahrensdauer getroffen und in einem Fall eine geldwerte Entschädigung

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Kalender

Zehn Monate für ein strafvollzugsrechtliches Eilverfahren

Art.19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern gibt dem Rechtsschutzsuchenden Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle. Wirksam ist nur ein Rechtsschutz, der innerhalb angemessener Zeit gewährt wird. Namentlich der vorläufige Rechtsschutz im Eilverfahren hat so weit wie möglich

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Die überlange Verfahrensführung vor dem Familiengericht

Hat das Gericht eine die Instanz beendende Sachentscheidung (hier: in Gestalt der Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin) getroffen, kann eine Beschleunigung in diesem Verfahren nicht mehr erreicht werden. Ebenso wie bei fachgerichtlichen Entscheidungen nach § 155b und § 155c FamFG hat sich damit das von der Beschwerdeführerin verfolgte Beschleunigungsbegehren erledigt,

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Entschädigungsanspruch wegen überlanger Gerichtsverfahren – und die Kostenforderung des Staates

Die Aufrechnung gegenüber einem Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens mit einer Kostenforderung des Staates aus einem früheren Strafverfahren ist nach rechtskräftiger Entscheidung über die Entschädigungsklage grundsätzlich zulässig. Weder stellt sie eine unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) dar noch folgt ein Aufrechnungsverbot aus § 394 Satz 1 BGB, § 851

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Oberlandesgericht München

Förderung eines Strafverfahrens im Stadium des gerichtlichen Zwischenverfahrens

Der Grundsatz, dass mit dem Erlass oder der Aufrechterhaltung eines Haftbefehls, die einen dringenden Tatverdacht voraussetzen, zugleich Entscheidungsreife hinsichtlich der Eröffnung des Hauptverfahrens eintritt, greift nicht, wenn sich die Anklage auf eine von den bisherigen Haftentscheidungen zum Nachteil des Beschwerdeführers abweichende rechtliche Würdigung des Tatgeschehens (hier: Mord statt Totschlag) stützt.

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Bundesfinanzhof (BFH)

Überlange Verfahrensdauer eines isolierten PKH-Verfahrens

Zum Zwecke der Typisierung und Rechtsvereinfachung besteht für ein finanzgerichtliches PKH-Verfahren die Vermutung einer noch angemessenen Dauer gemäß § 198 Abs. 1 GVG, sofern das Gericht im Regelfall gut acht Monate nach der Einleitung des Verfahrens mit Maßnahmen zur Entscheidung beginnt und ab diesem Zeitpunkt nicht für nennenswerte Zeiträume inaktiv

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Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung – wegen Zuwartens auf ein anderes Verfahren

Das Abwarten des Eintritts der Rechtskraft der Verurteilung des Angeklagten in einem anderen Verfahren rechtfertigten die Zurückstellung der Neuterminierung nicht. Dies gilt auch dann, wenn hierdurch dem Angeklagten der Vorteil der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe im vorliegenden Verfahren zugutekommen und in einer weiteren Strafsache eine Einstellung des Verfahrens gemäß §

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Entfernung aus dem Dienst – und das überlange Disziplinarverfahren

Es verstößt nicht gegen das Prinzip der Einheit der Rechtsordnung, dass in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für Strafsachen einerseits anerkannt ist, dass das Mindestmaß einer Freiheitsstrafe für eine begangene Straftat, das gleichzeitig auch deren Höchstmaß ist, bei überlanger Verfahrensdauer zu reduzieren ist, während andererseits in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

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Disziplinarverfahren gegen Postbeamte

Der Umstand, dass ein Postbeamter früher bei der Deutschen Bundespost und heute bei der privatrechtlich organisierten Deutsche Post AG tätig ist, hat keine Bedeutung für die disziplinare Maßnahmebemessung. Mit dem in Art. 143b GG verankerten Beleihungsmodell ist die Möglichkeit geschaffen worden, Beamte des Bundes außerhalb des öffentlichen Dienstes unter Beibehaltung

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Das verspätetet eingeleitete Disziplinarverfahren

Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, ist der Dienstherr verpflichtet, zeitnah ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Ihn trifft die Pflicht, Dienstpflichtverletzungen gemäß dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stufenweise durch angemessene Disziplinarmaßnahmen zu ahnden. Unterbleibt dies, ist das bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd zu berücksichtigen. Mit der hier vom Bundesverwaltungsgericht

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Bundesfinanzhof (BFH)

Überlange Finanzgerichtsverfahren

Gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG richtet sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Diese gesetzlichen Maßstäbe beruhen auf der ständigen Rechtsprechung des EGMR und des Bundesverfassungsgerichts. Nach dieser

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Entschädigungsklage bei überlangen Gerichtsverfahren – und das sofortige Anerkenntnis

Um eine Entschädigungsklage erfolgreich erheben zu können, bedarf es keiner erfolglosen vorgerichtlichen Zahlungsaufforderung. Entscheidet sich ein Entschädigungskläger aber unmittelbar zur Klageerhebung, trägt er das Risiko, die Kosten des Entschädigungsverfahrens gemäß § 93 ZPO tragen zu müssen, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt. Soweit über die Kosten des erledigten Teils

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Der zeitliche Abstand zur Tat – und die überlange Verfahrensdauer

Hat das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten lediglich berücksichtigt, dass „die Tat zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung rund 5 Jahre zurücklag“, lässt dies besorgen, dass es der Verfahrensdauer im Rahmen der Strafzumessung keine eigenständige Bedeutung beigemessen hat. Eine überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer ist indes ungeachtet eines geringeren Strafbedürfnisses aufgrund

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Bundesfinanzhof (BFH)

Die überlange Verfahrensdauer – als Verfahrensmangel

Eine überlange Verfahrensdauer kann nur dann einen Verfahrensmangel darstellen, wenn die Kläger darlegen, dass es bei einer kürzeren Verfahrensdauer zu einer anderen Entscheidung des Finanzgerichts hätte kommen können. er aus verfassungs- und menschenrechtlichen Gründen erforderliche Rechtsschutz von Verfahrensbeteiligten gegen überlange Gerichtsverfahren wird im Übrigen in erster Linie durch die Möglichkeit

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Verzögerung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens

Bei Geltendmachung einer Entschädigung wegen Verzögerung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens auf Bundesebene ist das Bundesarbeitsgericht zuständig. Dieses tritt gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 201 Abs. 1 Satz 2 GVG an die Stelle des Bundesgerichtshofs. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. August 2017 – III ZA 15/17

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Bundesfinanzhof (BFH)

Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem BFH – und ihre angemessene Dauer

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist grundsätzlich keine unangemessene Verfahrensdauer i.S. des § 198 Abs. 1 GVG anzunehmen, wenn ein Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb von zwölf Monaten nach seinem Eingang abgeschlossen wird. Der Bundesfinanzhof schließt sich dieser Rechtsprechung auch für Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde an, die vor dem BFH geführt werden. Entscheidungserhebliche

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Bundesfinanzhof (BFH)

Unangemesse Dauer von Finanzgerichtsverfahren – Sachstandsanfragen und die Verzögerungsrüge

Gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG richtet sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Diese gesetzlichen Maßstäbe beruhen auf der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des

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Landgericht Bremen

Entschädigungsanspruch wegen überlanger Verfahrensdauer – und die abgelehnte Prozesskostenhilfe

Gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs in Entschädigungssachen nach §§ 198 ff GVG durch das erstinstanzlich zuständige Oberlandesgericht stellt die Rechtsbeschwerde den einzigen in Betracht kommenden Rechtsbehelf dar. Die Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist – was hier nicht der Fall ist – oder das Beschwerdegericht

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Überlanges Revisionsverfahren

Zur Kompensation einer nach Erlass des angefochtenen Urteils eingetretenen, der Justiz anzulastenden Verfahrensverzögerung ist ein angemessener Teil der gegen den Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt zu erklären. In dem hier entschiedenen Fall hat das Revisionsverfahren zunächst auf der Grundlage eines vom Landgericht zugestellten, nach außen nicht erkennbaren Urteilsentwurfs zu der

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Überlange Verfahren – und das immer noch bestehende Strafbedürfnis

Die Kriminalstrafe ist im Gegensatz zur reinen Präventionsmaßnahme dadurch gekennzeichnet, dass sie – wenn nicht ausschließlich, so doch auch – auf gerechte Vergeltung für ein rechtlich verbotenes Verhalten abzielt. Mit der Strafe wird dem Täter ein sozialethisches Fehlverhalten vorgeworfen. Die verfassungsrechtliche Legitimität der Verhängung und Vollstreckung von Strafe folgt bereits

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Schreibmaschine

Überlange Einspruchsverfahren

Eine Entschädigungsklage nach §§ 198 ff. GVG kann nicht auf die überlange Dauer eines vor einer Finanzbehörde anhängigen Verfahrens gestützt werden. Dem Steuerpflichtigen stehen mit dem Untätigkeitseinspruch bzw. der Untätigkeitsklage hinreichende präventive Rechtsbehelfe gegen eine Verfahrensverzögerung zur Verfügung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Entschädigungsklagen nach §§ 198 ff. GVG

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Überlange Steuerstreitigkeiten – und die Gewährleistungen der EMRK

Der Anwendungsbereich der in Art. 6 Abs. 1 EMRK enthaltenen Gewährleistungen beschränkt sich auf Streitigkeiten in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine erhobene strafrechtliche Anklage. Steuerrechtliche Streitigkeiten im engeren Sinne werden von dieser Gewährleistung nicht erfasst. Zwar hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einer Entscheidung zur

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Bundesfinanzhof (BFH)

Prozessunfähig wegen Querulantenwahn? – und die Versagung von PKH

Vor dem Bundesverfassungsgericht war eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer erfolgreich, zu deren Begründung sich das Gericht auf eine querulantenhafte Prozessunfähigkeit des Klägers berufen hatte: Der Beschwerdeführer beantragte für eine beabsichtigte Klage auf Entschädigung wegen überlanger Dauer mehrerer arbeitsgerichtlicher Verfahren die

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Bundesfinanzhof (BFH)

Verzögerungsrüge bei überlangem Gerichtsverfahren – und ihre begrenzte Rückwirkung

Durch eine verspätet erhobene Verzögerungsrüge wird der Anspruch eines Entschädigungsklägers auf Entschädigung der durch die überlange Verfahrensdauer erlittenen Nachteile auf einen Zeitraum begrenzt, der im Regelfall sechs Monate vor Erhebung der Rüge umfasst. Zur Ermittlung des materiellen Nachteils sind die wirtschaftlichen Folgen des tatsächlichen Geschehensablaufs mit denen eines Verfahrensverlaufs ohne

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Entschädigungsanspruch wegen überlanger Verfahrensdauer – und die Verzögerungsrüge

Nach Art. 23 Satz 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist die Verzögerungsrüge nur dann unverzüglich zu erheben, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei dem mit dem Verfahren befassten Gericht eine rügepflichtige Situation bereits eingetreten ist. Der Entschädigungsanspruch nach § 198 Abs.

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Oberlandesgericht München

Überlange Gerichtsverfahren – und die Prozesskostenhilfe für das Entschädigungsverfahren

Gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs in Entschädigungssachen nach §§ 198 ff GVG durch das Oberlandesgericht stellt die Rechtsbeschwerde den einzigen in Betracht kommenden Rechtsbehelf dar. Die Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs.

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Bundesfinanzhof (BFH)

Überlange Gerichtsverfahren – und die unbezifferte Entschädigungsklage

Eine Entschädigungsklage gemäß § 198 GVG wegen eines überlangen Finanzgerichtsverfahrens ist zulässig, obwohl der Kläger die begehrte Entschädigung für die erlittenen immateriellen Nachteile in seinem Antrag nicht beziffert hat, wenn der auf Gewährung einer angemessenen Entschädigung lautende Klageantrag jedenfalls in Verbindung mit dem weiteren Klagebegehren hinreichend bestimmt ist. Nach §

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