Für die Frage, ob eine unangemessene Verfahrensdauer zu einem materiellen Nachteil eines Verfahrensbeteiligten geführt hat, ist zu prüfen, welchen Verlauf die Dinge genommen hätten, wenn das Ausgangsverfahren in angemessener Zeit abgeschlossen worden wäre. Dabei ist „hinzuzudenken“, dass das Verfahren durch
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