Der Anspruch auf Entschädigung des immateriellen Nachteils (§ 198 Abs. 2 GVG) ist ein personenbezogener Anspruch. Die notwendigen Anwaltskosten für die vorprozessuale Verfolgung des Entschädigungsanspruchs stellen einen materiellen Nachteil im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG dar.
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