Zwischen dauerhaft überlassenen Leiharbeitnehmern und der Entleiherin kommt kein Arbeitsverhältnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG zustande, sofern die Verleiherin während der gesamten Dauer der Überlassung über eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung verfügt. § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG fingiert das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher ausschließlich
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