Bundesarbeitsgericht

Arbeitnehmerüberlassung – und die tarifvertraglich modifizierte Überlassungshöchstdauer

Eine nach Maßgabe des § 1 Abs. 1b Satz 3 und Satz 5 AÜG aufgrund eines Tarifvertrags der Einsatzbranche durch Betriebsvereinbarung auf 48 Monate verlängerte Überlassungshöchstdauer hält sich im Rahmen dessen, was als „vorübergehend“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 4 AÜG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Richtlinie 2008/104/EG anzusehen ist. Nach § 1 Abs. 1b Satz

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Metallbau,Schweißer

Arbeitnehmerüberlassung – und die tarifvertragliche Verlängerung der gesetzlich festgelegten Höchstdauer

Bei einer vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung kann in einem Tarifvertrag der Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche abweichend von der gesetzlich zulässigen Dauer von 18 Monaten eine andere Überlassungshöchstdauer vereinbart werden. Diese ist auch für den überlassenen Arbeitnehmer und dessen Arbeitgeber (Verleiher) unabhängig von deren Tarifgebundenheit maßgebend. In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war

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