§ 29e TVÜ-Länder macht die Überleitung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst nicht von deren vorheriger Antragstellung abhängig. Eine solche Regelung sieht die Norm – anders als bspw. § 29a Abs. 3 Satz 1 oder § 29d Abs. 2 Satz
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