Verpflichtet sich der Arbeitgeber eine für die Berechnung des Weihnachts- und Urlaubsgeldes relevante Obergrenze in bestimmten Abständen zu überprüfen, so ist das Ergebnis dieser Überprüfung nicht an § 315 BGB zu messen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die vertragliche Verpflichtung nach Auslegung erschöpft in der Durchführung eines Verfahrens . In
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