Bundesfinanzhof (BFH)

Der Bundesfinanzhof – und die Überraschungsentscheidung

Eine Überraschungsentscheidung liegt nicht vor, soweit ein Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde auf einen im Beschwerdeverfahren vorgebrachten rechtlichen Gesichtspunkt gestützt wurde. Gemäß § 133a Abs. 1 Satz 1 FGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen

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Finanzgericht München

Überraschungsentscheidung

Eine Überraschungsentscheidung kann vorliegen, wenn das Gericht die Klageabweisung auf einen Gesichtspunkt stützt, den weder die Beteiligten noch das Gericht zuvor in das Verfahren eingeführt haben und wenn dies zudem auf rechtlich fehlerhafter und tatsächlich zweifelhafter Grundlage geschieht. Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Finanzgericht sein Urteil auf einen bis

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Oberlandesgericht Stuttgart

Kindesunterhaltsverfahren – und die Kostenentscheidung zu Lasten der nicht förmlich beteiligten Kindesmutter

Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör enthält Anforderungen an das gerichtliche Verfahren, die aus dem Rechtsstaatsgedanken resultieren. Die Einzelnen sollen nicht lediglich Objekte einer gerichtlichen Entscheidung sein, sondern vor einer ihre Rechte betreffenden Entscheidung zu Wort kommen, um als Subjekte Einfluss auf das Verfahren

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Bundesverwaltungsgericht

Revisionszulassung wegen Divergenz

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Divergenz liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht sich in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in

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Ladgericht Köln

Gerichtliche Hinweispflichten – und der Klageantrag

Gerichtliche Hinweispflichten dienen der Vermeidung von Überraschungsentscheidungen und konkretisieren den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör. Das Gericht hat nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO insbesondere dahin zu wirken, dass die Parteien sachdienliche Anträge stellen. Das rechtliche Gehör vor Gericht zum Streitgegenstand einer Klage bezieht sich danach nicht

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Bücherschrank

Der rechtliche Hinweis des Gerichts – und das abweichende Urteil

Erteilt das Gericht einen rechtlichen Hinweis in einer entscheidungserheblichen Frage, so darf es diese Frage im Urteil nicht abweichend von seiner geäußerten Rechtsauffassung entscheiden, ohne die Verfahrensbeteiligten zuvor auf die Änderung der rechtlich en Beurteilung hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben. Zur Vermeidung von Überraschungsentscheidungen ist es

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Die Überraschungsentscheidung des Finanzgerichts

Eine Überraschungsentscheidung kann zwar vorliegen, wenn das Finanzgericht sein Urteil auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht

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Landgericht Bremen

Zivilgerichtliche Überraschungsentscheidungen

Das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gewährt den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens ein grundrechtsgleiches Recht darauf, im Verfahren zu Wort zu kommen, Anträge zu stellen und Ausführungen zu dem in Rede stehenden Sachverhalt, den Beweisergebnissen sowie zur Rechtslage zu machen. Darüber hinaus enthält Art. 103 Abs. 1

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Die Garantie des rechtlichen Gehörs

Die Garantie rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht braucht dabei zwar nicht jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden; es hat vielmehr bei der Abfassung seiner Entscheidungsgründe eine gewisse Freiheit und kann sich auf die für den Entscheidungsausgang

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Zivilprozessuale Überraschungsentscheidung – und die trotzdem erfolglose Verfassungsbeschwerde

Die Annahme einer an sich begründeten Verfassungsbeschwerde, die keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat, ist nicht zur Dursetzung der Rechte der Beschwerdeführer angezeigt, wenn deutlich absehbar ist, dass die Beschwerdeführer auch im Falle der Zurückverweisung an das Ausgangsgericht im Ergebnis keinen Erfolg haben würden. Zwar liegt im hier entschiedenen Fall eine

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Bundesfinanzhof (BFH)

Rechtliches Gehör – und die Überraschungsentscheidung

Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, sich mit dem wesentlichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten auseinanderzusetzen und seine Entscheidung nicht auf überraschende Aspekte zu stützen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht u.a., nach § 96 Abs. 2 FGO die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung

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Bundesfinanzhof (BFH)

Überraschungsentscheidung – und die Nichtzulassungsbeschwerde

Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich vor Erlass einer Entscheidung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und -gegebenenfalls- Beweisergebnissen zu äußern, sowie in rechtlicher Hinsicht alles vorzutragen, was sie für wesentlich halten. Darüber hinaus gebietet es der Anspruch auf rechtliches Gehör, für die Prozessbeteiligten überraschende Entscheidungen zu

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Bundesfinanzhof (BFH)

Überraschungsentscheidung – und ihre Rüge in der Nichtzulassungsbeschwerde

Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Finanzgericht sein Urteil auf einen bis dahin nicht erörterten oder nicht bekannten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Auffassungen nach dem bisherigen Verlauf der

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Überraschungsentscheidung – und der Anspruch auf rechtliches Gehör

Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich vor Erlass einer Entscheidung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und -gegebenenfalls- Beweisergebnissen zu äußern, sowie in rechtlicher Hinsicht alles vorzutragen, was sie für wesentlich halten. Darüber hinaus gebietet es der Anspruch auf rechtliches Gehör, für die Prozessbeteiligten überraschende Entscheidungen zu

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Bundesfinanzhof (BFH)

Richterliche Hinweispflichten – und die Rechtskunde der Beteiligten

Die richterliche Hinweispflicht soll in erster Linie zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens, zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und zur Vermeidung von Überraschungsentscheidungen Schutz und Hilfestellung für den Beteiligten geben, ohne dass indessen dessen Eigenverantwortlichkeit dadurch eingeschränkt oder beseitigt wird. Die Rechtsverwirklichung soll grundsätzlich nicht an der Unkenntnis, Unerfahrenheit

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Landgericht Bremen

Gerichtliche Hinweispflichten im Berufungsverfahren

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf eine in erster Instanz siegreiche Partei darauf vertrauen; vom Berufungsgericht rechtzeitig einen Hinweis nach § 139 ZPO zu erhalten, wenn es der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will, insbesondere aufgrund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt für erforderlich hält. Gerichtliche

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Bundesfinanzhof (BFH)

Rechtliches Gehör – und die gerichtliche Hinweispflicht

a)) Rechtliches Gehör wird den Beteiligten dadurch gewährt, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem Sachverhalt, der einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden soll, zu äußern (§ 96 Abs. 2 FGO). Demzufolge darf das Gericht seine Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt, den ein Beteiligter erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten

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Bundesfinanzhof (BFH)

Gerichtliche Hinweispflichten in der Berufungsinstanz

Gerichtliche Hinweispflichten dienen der Vermeidung von Überraschungsentscheidungen und konkretisieren den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör. Diese in Art. 103 Abs. 1 GG normierte Gewährleistung stellt eine Ausprägung des Rechtsstaatsgedankens für das gerichtliche Verfahren dar. Hieraus folgt insbesondere, dass eine in erster Instanz siegreiche Partei darauf vertrauen darf; vom Berufungsgericht

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Bundesfinanzhof (BFH)

Finanzgerichtliche Überraschungsentscheidung?

Eine Überraschungsentscheidung kann zwar vorliegen, wenn das Finanzgericht sein Urteil auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht

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Überraschungsentscheidung

Eine Überraschungsentscheidung (Verstoß gegen die Hinweispflicht aus § 76 Abs. 2 FGO) setzt voraus, dass das Gericht dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht rechnen musste. Auf rechtliche Umstände, die ein Beteiligter selbst hätte sehen können und müssen,

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Rechtliches Gehör – und der Anspruch auf ein Rechtsgespräch

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung. Der Verfahrensbeteiligte muss grundsätzlich, auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, alle vertretbaren Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.

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Bundesfinanzhof (BFH)

Finanzgerichtliche Überraschungsentscheidung

Eine Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht

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Rechtliches Gehör – und die verwaltungsgerichtliche Überraschungsentscheidung

Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht aber sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Die Gerichte dürfen ein Vorbringen außer Betracht lassen, das nach ihrem Rechtsstandpunkt unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert

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Bundesfinanzhof (BFH)

Rechtliches Gehör – und die mündlichen Verhandlung

Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das durch § 96 Abs. 2 FGO gewährleistete Recht der Verfahrensbeteiligten, sich vor Erlass einer Entscheidung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern und darüber hinaus, dem Gericht auch in rechtlicher Hinsicht alles vorzutragen, was sie für wesentlich halten. Diesen Ansprüchen entspricht die

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Landgericht Bremen

Hinweispflichten des Berufungsgerichts

Eine Partei darf darauf vertrauen, dass ein Berufungsgericht keine Überraschungsentscheidung trifft. Das Berufungsgericht muss daher eine in erster Instanz siegreiche Partei darauf hinweisen, wenn es der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und aufgrund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt für erforderlich hält. Doch liegen diese

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Bundesfinanzhof (BFH)

Der trotz Beweisbeschluss nicht vernommene Zeuge

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entsteht durch einen förmlichen Beweisbeschluss eine Verfahrenslage, auf welche die Beteiligten ihre Prozessführung einrichten dürfen. Sie können grundsätzlich davon ausgehen, dass das Urteil nicht eher ergehen wird, bis der Beweisbeschluss vollständig ausgeführt ist. Zwar ist das Gericht nicht verpflichtet, eine angeordnete Beweisaufnahme in vollem

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Landgericht Bremen

Rechtliches Gehör – und die gerichtlichen Hinweispflichten

Gerichtliche Hinweispflichten dienen der Vermeidung von Überraschungsentscheidungen und konkretisieren den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör. Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Verfahrensbeteiligten, dass sie Gelegenheit erhalten, sich vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu dem dieser zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern. Ein Gericht verstößt gegen Art. 103 Abs. 1

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Landgericht Bremen

Der richterliche Hinweis erst in der Berufungsverhandlung

Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Verfahrensbeteiligten, dass sie Gelegenheit erhalten, sich vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zum zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern. Dieses Recht ist verletzt, wenn ein Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und

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Bundesfinanzhof (BFH)

Der rechtliche Hinweis in der mündlichen Verhandlung

Eine Überraschungsentscheidung liegt nicht vor, wenn ein entsprechender rechtlicher Hinweis in der mündlichen Verhandlung gegeben wird. Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Finanzgericht sein Urteil auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger

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Bundesfinanzhof (BFH)

Überraschungsentscheidung

Eine Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn das Gericht sein Urteil auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Auffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht

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