Landgericht Bremen

Hinweispflichten des Berufungsgerichts

Eine Partei darf darauf vertrauen, dass ein Berufungsgericht keine Überraschungsentscheidung trifft. Das Berufungsgericht muss daher eine in erster Instanz siegreiche Partei darauf hinweisen, wenn es der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und aufgrund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des

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Bundesfinanzhof (BFH)

Überraschungsentscheidung

Eine Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn das Gericht sein Urteil auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der

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Bundesfinanzhof (BFH)

Überraschungsentscheidung

Eine den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO und § 76 Abs. 2 FGO) verletzende Überraschungsentscheidung kann gegeben sein, wenn das Finanzgericht sein Urteil auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen

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