Ein Übersetzer beim Bundessprachenamt kann nicht ohne weiteres eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 TVöD/Bund verlangen.
Für das Eingruppierungsbegehren des Übersetzers waren in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall die §§ 12 und 13 TVöD/Bund iVm. dem TV EntgO Bund
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