Bei der Übertragung von auf Tonträgern gespeicherten Gesprächen in die geschriebene deutsche Sprache handelt es sich um eine Übersetzerleistung, die gemäß § 11 Abs. 1 JVEG zu vergüten ist.
Das JVEG unterscheidet hinsichtlich der Vergütung einer Sprachmittlertätigkeit zwischen Tätigkeiten als
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