Die von den Parteien im Arbeitsvertrag getroffenen Abreden über eine Vertragsstrafe sind an den Maßstäben des AGB-Kontrollrechts zu messen, wenn es sich um vom Arbeitgeber verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 BGB handelt.
In dem hier vom Bundesarbeitsgericht
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