Insolvenz

Sittenwidrigkeit der Kreditvergabe an ein insolvenzreifes Unternehmen

Nachdem die insolvenzrechtlichen Anfechtungstatbestände Spezialregelungen für Geschäfte darstellen, deren Inhalt und Zweck im Wesentlichen auf eine Gläubigerbenachteiligung hinausläuft, kommt eine Unwirksamkeit wegen Sittenwidrigkeit nur dann in Betracht, wenn zu den Tatsachen, die die Anfechtung begründen, weitere besondere und gewichtige Fallumstände hinzutreten, die die Bewertung als sittenwidrig rechtfertigen. Im Zusammenhang mit

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Sittenwidrigkeit beim Realkredit

Die Sittenwidrigkeit unter dem Gesichtspunkt einer anfänglichen Übersicherung setzt eine verwerfliche Gesinnung voraus. Hierfür streitet keine tatsächliche Vermutung, wie der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil feststellte. Eine Sicherungsabrede kann unter dem Gesichtspunkt einer ursprünglichen Übersicherung gemäß § 138 Abs. 1 BGB unwirksam sein. Das setzt ein grobes Missverhältnis zwischen dem

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