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Sittenwidrigkeit beim Realkredit

Die Sittenwidrigkeit unter dem Gesichtspunkt einer anfänglichen Übersicherung setzt eine verwerfliche Gesinnung voraus. Hierfür streitet keine tatsächliche Vermutung, wie der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil feststellte.

Eine Sicherungsabrede kann unter dem Gesichtspunkt einer ursprünglichen Übersicherung gemäß § 138 Abs. 1

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