Abschiebung

"Dublin"-Überstellungen nach Italien

Das Bundesverwaltungsgericht hat sechs parallele Verfahren nach § 78 Abs. 8 AsylG (Tatsachenrevision) zu „Dublin“-Überstellungen nach Italien bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren C-458/24 („Daraa“) ausgesetzt.

Die Kläger, jeweils drittstaatsangehörige Mitglieder von Familien mit

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Bundesverwaltungsgericht

Flüchtlingen in Italien geht's gut!

Das Bundesverwaltungsgericht vermag keine  unmenschliche oder erniedrigende Aufnahmesituation für (nichtvulnerable) anerkannte Flüchtlinge in Italien zu erkennen.

Alleinstehenden, erwerbsfähigen und nichtvulnerablen international Schutzberechtigten drohen aktuell bei einer Rückkehr nach Italien keine erniedrigenden oder unmenschlichen Lebensbedingungen, die eine Verletzung ihrer Rechte aus

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Polizist

Polizisten in der Flüchtlingsunterkunft

Das bloße Betreten des Zimmers einer Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge durch den Polizeivollzugsdienst zum Zweck der Überstellung eines ausreisepflichtigen Ausländers stellt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Durchsuchung im Sinne des Art. 13 Abs. 2 GG dar.

Diesen Urteilen des Bundesverwaltungsgericht lagen

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Überstellung eines Schutzsuchenden nach Italien

In Italien liegen keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Schutzsuchende vor, aufgrund derer einem im Dublin-Verfahren rücküberstellten Schutzsuchenden die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung droht.

Ein alleinstehender jüngerer gesunder Mann gehört nicht zu den besonders schutzbedürftigen

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Asylverfahren in Polen

Jedenfalls seit dem Inkrafttreten der Änderung des polnischen Ausländergesetzes am 01.05.2014, nach welcher Asylbewerber bis zur gerichtlichen Entscheidung über ihren Eilantrag gegen negative Entscheidungen des Refugee Board zu ihrem Asylantrag nicht abgeschoben werden dürfen, ist kein Raum für die Annahme,

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