Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Abschiebungsanordnung (§ 34a Abs. 1, 2 Satz 1 AsylG) unterbricht den Lauf der Frist für eine Überstellung nach den Regelungen der Dublin II/III-VO. Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über
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