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Überstundenzuschläge – und die tarifvertragliche Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten

Eine tarifvertragliche Regelung, die unabhängig von der individuellen Arbeitszeit für Überstundenzuschläge das Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten voraussetzt, behandelt teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer wegen der Teilzeit schlechter als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte. Sie verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter (§ 4 Abs.

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Überstundenzuschläge bei Teilzeitarbeit

Eine tarifvertragliche Bestimmung, nach der ein Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge erst besteht, wenn die für eine Vollzeittätigkeit maßgebliche Stundenzahl überschritten wird, verstößt gegen § 4 Abs. 1 TzBfG.

Dies entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht für die entsprechende Regelung des zwischen dem Bundesverband

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Bezahlung von „Bugwellenstunden“

Können sogenannte Bugwellenstunden wegen des Eintritts in den Ruhestand nicht mehr im Wege der Dienstbefreiung ausgeglichen werden, besteht ein Anspruch auf Bezahlung.

Mit dieser Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in den hier vorliegenden Fällen den Klagen zweier pensionierter Lehrer auf

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Überstunden – und ihre Vergütungspflicht

Die Vergütung von Überstunden setzt – bei Fehlen einer anwendbaren tarifvertraglichen Regelung – entweder eine entsprechende arbeitsvertragliche Vereinbarung oder eine Vergütungspflicht des Arbeitgebers nach § 612 Abs. 1 BGB voraus.

Arbeitsvertraglich haben die Parteien die Vergütung von Überstunden weder vereinbart

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Überstunden – und ihre Ermittlung

Bei der Ermittlung der Anzahl von Überstunden darf keine monatliche Betrachtungsweise zugrunde gelegt werden, wenn die Parteien eine wöchentliche Arbeitszeit vereinbart haben.

Vereinbaren die Parteien ein Monatsentgelt, muss der Arbeitnehmer dafür grundsätzlich gemäß § 611 Abs. 1 BGB Arbeit im

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Notebook

Geschätzte Überstunden

Es ist möglich, Überstunden nach § 287 Abs. 2 iVm. Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZPO auf der Grundlage des vom Arbeitnehmer geleisteten Tatsachenvortrags zu schätzen.

Verlangt der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Vergütung für Überstunden, obliegt es ihm, darzulegen

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Laptop

Freigestelltes Betriebsratsmitglied – und sein Arbeitszeitkonto

Freigestellte Betriebsratsmitglieder erbringen im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Betriebsratstätigkeit keine vergütungspflichtige Arbeitsleistung. Von diesen erfasste Anwesenheitszeiten betreffen ausschließlich Betriebsratstätigkeit. Anwesenheitszeiten freigestellter Betriebsratsmitglieder, die über die vertraglich geschuldete Arbeitszeit hinausgehen, stellen daher weder „Überarbeit“ im Sinne von § 7 Abs. 3 RBV

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Qualitative Mehrarbeit

Nach § 612 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

§ 612 Abs. 1 BGB bildet nicht nur in den Fällen, in denen überhaupt keine Vergütungsvereinbarung getroffen

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Überstundenschätzung

Fehlt es an einer ausdrücklichen arbeitsvertraglichen Bestimmung des Umfangs der Arbeitszeit, darf der durchschnittliche Arbeitnehmer die Klausel, er werde „in Vollzeit“ beschäftigt, so verstehen, dass die regelmäßige Dauer der Arbeitszeit 40 Wochenstunden nicht übersteigt.

Steht fest (§ 286 ZPO), dass

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Überstundenvergütung

Verlangt der Arbeitnehmer gem. § 611 BGB Arbeitsvergütung für Arbeitsleistungen, hat er darzulegen und – im Bestreitensfall, zu beweisen, dass er Arbeit verrichtet oder einer der Tatbestände vorgelegen hat, der eine Vergütungspflicht ohne Arbeit regelt.

Da die konkret zu leistende

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Änderungskündigung

Eine betriebsbedingte Änderungskündigung im Sinne von § 2 KSchG ist sozial nur gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 KSchG vorliegen. Dabei ist die soziale Rechtfertigung einer Änderung der bestehenden Vertragsbedingungen zu überprüfen. Das Änderungsangebot des Arbeitgebers ist

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Überstundenvergütung

Verlangt der Arbeitnehmer aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung, tariflicher Verpflichtung des Arbeitgebers oder § 612 Abs. 1 BGB Arbeitsvergütung für Überstunden, hat er darzulegen und – im Bestreitensfall, zu beweisen, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang verrichtet hat.

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Bereitschaftsdienst und Zuvielarbeit bei der Feuerwehr

Dienst, den Be­am­te über die uni­ons­recht­lich höchs­tens zu­läs­si­ge wö­chent­li­che Ar­beits­zeit hin­aus leis­ten, muss in vol­lem Um­fang aus­ge­gli­chen wer­den. Dies gilt auch für Zei­ten des Be­reit­schafts­diens­tes. Kann der Dienst­herr die Frei­zeit­aus­gleichs­an­sprü­che sei­ner Feu­er­wehr­be­am­ten nicht bin­nen eines Jah­res ohne Ge­fähr­dung der Ein­satz­be­reit­schaft

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Bereitschaftsdienst und Überstunden bei der Feuerwehr

Dienst, den Be­am­te über die uni­ons­recht­lich höchs­tens zu­läs­si­ge wö­chent­li­che Ar­beits­zeit hin­aus leis­ten, muss in vol­lem Um­fang aus­ge­gli­chen wer­den. Dies gilt auch für Zei­ten des Be­reit­schafts­diens­tes. Kann der Dienst­herr die Frei­zeit­aus­gleichs­an­sprü­che sei­ner Feu­er­wehr­be­am­ten nicht bin­nen eines Jah­res ohne Ge­fähr­dung der Ein­satz­be­reit­schaft

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