Bezahlung von „Bugwellenstunden“

Können sogenannte Bugwellenstunden wegen des Eintritts in den Ruhestand nicht mehr im Wege der Dienstbefreiung ausgeglichen werden, besteht ein Anspruch auf Bezahlung. Mit dieser Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in den hier vorliegenden Fällen den Klagen zweier pensionierter Lehrer auf Bezahlung sog. Bugwellenstunden stattgegeben. Gleichzeitig wurden die erstinstanzlichen Urteile abgeändert.

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Annahmeverzug – und die Freistellung zum Überstundenausgleich

Ist im Arbeitsvertrag vereinbart, dass geleistete Überstunden durch Freistellung unter Vergütungsfortzahlung ausgeglichen werden, kann der Arbeitgeber während der Gewährung des Freizeitausgleichs nicht nach § 615 BGB in Annahmeverzug geraten. Das gilt auch im Arbeitsverhältnis eines Leiharbeitnehmers im Sinne von § 1 AÜG, selbst wenn der Arbeitgeber ohne die Gewährung des

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Finanzieller Ausgleich für zulange arbeitende Berliner Feuerwehrbeamte

Das , des­sen wö­chent­li­che Ar­beits­zei­ten in der Zeit von 2001 bis 2006 über der eu­ro­pa­recht­lich zu­läs­si­gen Ober­gren­ze lagen, nach na­tio­na­lem Recht und Eu­ro­pa­recht einen An­spruch auf Geld­aus­gleich für jede zu­viel ge­leis­te­te Ar­beits­stun­de zu­ge­spro­chen. Al­ler­dings sei ein Teil der An­sprü­che ver­jährt. Auch der eu­ro­pa­recht­li­che An­spruch ver­jäh­re nach drei Jah­ren, wobei diese

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