Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Telefonie-Metadaten – und die Datensammlung des Bundesnachrichtendienstes

Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Bundesnachrichtendienst untersagt, Telefonie-Metadaten aus Telekommunikationsverkehren in der Datei VERAS (Verkehrsdatenanalysesystem) zu speichern oder zu nutzen. Diese Untersagung gilt freilich nur für die Metadaten aus Telekommunikationsverkehren des klagenden Vereins. Der Bundesnachrichtendienst betreibt Dateien, die er seinem Aufklärungsauftrag aus § 1 Abs. 2 BNDG zuordnet und als geheim

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Telekommunikationsüberwachung – und die EMail-Konten

Unter den Begriff der „Telekommunikation“ im Sinne des § 100a StPO fällt insbesondere auch die Nutzung des Internets im Wege der Internettelefonie, des E-Mail-Verkehrs oder allgemein des „Surfens“. Daher ist neben der Überwachung der Telefongespräche der Beschwerdeführer auch die Überwachung der E-Mail-Accounts durch § 100a Abs. 1 StPO gedeckt. Auch

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Telekommunikationsüberwachung – und der arbeitsunwillige Amtsrichter

Die Entscheidung, ob Anträge der Ermittlungsbehörden „angenommen“ werden, unterliegen nicht der Disposition des Gerichts. So sah der Bundesgerichtshof in dem hier entschiedenen Fall hinsichtlich der Überwachung der ISDN-Anschlüsse der Betreiber eines Internetcafes gemäß § 20l BKAG rechtliche Bedenken, soweit dieser Maßnahme aufgrund angenommenen Gefahrenverzugs zunächst nur die Eilanordnung des Präsidenten

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EMail-Postfächer bei einem amerikanischen Anbieter – und das deutsche Bundeskriminalamt

Im Unterschied zu den im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers gespeicherten Inhalten und Umständen einer Kommunikation unterfällt der zugangsgesicherte Kommunikationsinhalt in einem E-Mail-Postfach, auf das der Nutzer nur über eine Internetverbindung zugreifen kann, dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 Abs. 1 GG). Das Fernmeldegeheimnis knüpft an das Kommunikationsmedium an und will jenen

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Präventiv-polizeiliche Überwachungsmaßnahmen – und der nachträgliche Rechtsschutz

Für den nachträglichen Rechtsschutz gegen bereits erledigte verdeckte polizeiliche Überwachungsmaßnahmen zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus nach §§ 20g bis 20n BKAG ist nicht der ordentliche, sondern ausschließlich der Verwaltungsrechtsweg eröffnet; das gilt auch, wenn wegen des zugrundeliegenden Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt wird und somit gemäß § 20w

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Präventiv-polizeiliche Telekommunikationsüberwachung – auf verfassungswidriger Basis

Die im Rahmen eines Gefahrenabwehrvorgangs durch das Bundeskriminalamt ergriffenen, auf § 20g Abs. 1 bis 3, §§ 20h, 20k, 20l und 20m BKAG basierenden Überwachungsmaßnahmen sind nicht deshalb rechtwidrig, weil das Bundesverfassungsgericht diese Normen für mit dem Grundgesetz nicht vereinbar erklärt hat. Denn das Bundesverfassungsgericht hat auch die (befristete) Weitergeltung

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Technische Überwachungseinrichtungen – und das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer

Eine Betriebsvereinbarung über eine „Belastungsstatistik“, die durch eine technische Überwachungseinrichtung iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG dauerhaft die Erfassung, Speicherung und Auswertung einzelner Arbeitsschritte und damit des wesentlichen Arbeitsverhaltens der Arbeitnehmer anhand quantitativer Kriterien während ihrer gesamten Arbeitszeit vorsieht, stellt einen schwerwiegenden Eingriff in deren Persönlichkeitsrecht dar. Ein

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Übermäßige Überwachungsbefugnisse des Bundeskriminalamtes

Die Ermächtigung des Bundeskriminalamts zum Einsatz von heimlichen Überwachungsmaßnahmen zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus ist zwar im Grundsatz mit den Grundrechten vereinbar, die derzeitige Ausgestaltung von Befugnissen genügt aber in verschiedener Hinsicht nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Das führt dazu, dass das Bundesverfassungsgericht jetzt eine Reihe verschiedener Regelungen aus dem

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Kein Einsatz von Trojanerprogrammen in Sachsen

Wie das Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa bekannt gegeben hat, ist es zu keinem Einsatz von sogenannten Trojanerprogrammen durch sächsische Ermittlungsbehörden gekommen. Dass bei deutschen Ermittlungsbehörden Trojanerprogramme eingesetzt worden sind, die nicht auf die Überwachung von reinen Telekommunikationsinhalten beschränkt waren, hat der Chaos Computer Club öffentlich kritisiert. Daraufhin

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