Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht trifft denjenigen, der eine Gefahrenquelle schafft. Wird die Verkehrssicherungspflicht auf einen Dritten übertragen, entbindet das jedoch nicht von der Pflicht zur Kontrolle und Überwachung. Allein durch das Umfallen eines Bauzaunes besteht bereits ein Anscheinsbeweis für eine unzureichende Sicherung und damit die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Ein ordnungsgemäß gesicherter
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