Begründete Zweifel an der Rückkehrbereitschaft stehen nach einem aktuellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts der Erteilung eines für den gesamten Schengen-Raum gültigen Besuchsvisums auch dann entgegen, wenn der Fall von dem zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine abgeschlossenen Visaerleichterungsabkommen erfasst wird.
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