Die Bindungswirkung eines Bauvorbescheids für die Erweiterung eines Fachmarktzentrums entfällt nicht dadurch, dass im Hinblick auf die Konkretisierung das Sortiment „Schuhe“ etwas anderes ist als etwa das Sortiment „Bekleidung“. Hier handelt es sich lediglich um eine geringfügige Abweichung. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße in dem hier
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