Flughafen Frankfurt

Coronabedingte Flugumbuchungen

Ein Luftfahrtunternehmen darf für die Umbuchung von infolge der Corona-Pandemie annullierten Flügen einen Aufpreis verlangen, wenn die Umbuchung auf einen deutlich späteren Zeitpunkt erfolgt. Betroffene Fluggäste können sich insofern nicht mit Erfolg auf die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen

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Umbucher-Wucher

Der Reiseveranstalter darf den Kunden bei Eintritt eines Dritten in den Reisevertrag mit denjenigen Mehrkosten belasten, die sich daraus ergeben, dass die Tarifbedingungen der Luftverkehrsunternehmen typischerweise nach bestätigter Buchung keinen Wechsel in der Person des Fluggastes („name change“) mehr zulassen

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