Ist in einer Konstellation, in der der Kläger sein Klagebegehren in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Klageeinreichung in einen zukunftsgerichteten Feststellungs- und einen vergangenheitsbezogenen Leistungsantrag aufteilt, im Falle der Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des Leistungsantrags dessen Umdeutung in einen Feststellungsantrag möglich ? Diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht jetzt ‑anders als der Bundesgerichtshof
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