Für einen getrennt lebenden Kindesvater besteht zum Wohl des Kindes die Pflicht zum Umgang mit dem Kind. So hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in dem hier vorliegenden Fall eines Vaters von drei Söhnen entschieden und damit die Regelung des Amtsgerichts, nach der der Kindesvater das Recht und die Pflicht habe,
Lesen