Die Abweichung vom angeklagten Lebenssachverhalt

Die „Nämlichkeit“ der Tat als geschichtlicher Vorgang ist gegeben, wenn ungeachtet möglicher erst durch die Hauptverhandlung aufgeklärter Einzelheiten bestimmte Merkmale die Tat weiterhin als einmaliges unverwechselbares Geschehen kennzeichnen.

Auch bei Serienstraftaten, die zudem erst nach längerer Zeit aufgedeckt werden, können

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