Ein Umlegungsbeschluss ist rechtswidrig und deshalb aufzuheben, wenn der Anordnungsbeschluss die wesentlichen förmlichen Voraussetzungen nicht erfüllt (hier: Öffentlichkeit der Verhandlung des Gemeinderats).
Der angegriffene Umlegungsbeschluss ist nur dann rechtmäßig, wenn die Voraussetzungen des § 46 BauGB für eine Umlegung vorliegen,
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