Oberlandesgericht

Zweckverfehlung beim Umlegungsbeschluss

Eine Umlegung darf grundsätzlich nicht allein dem Zweck dienen, der öffentlichen Hand unentgeltlich Verkehrsflächen zu verschaffen. Ausreichend ist jedoch, dass eine Neuordnung von einbezogenen Grundstücken erforderlich ist, weil nach der Abtrennung der für die Straßenanlegung benötigten Flächen die verbleibenden Restflächen

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