Eine Vereinbarung zur Abwicklung des Insolvenzverfahrens zwischen dem insolventen Steuerberater und seinen Gläubigern steht nach einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts einem angenommenen und bestätigten Insolvenzplan nicht gleich, so dass die Bestellung zum Steuerberater gleichwohl wegen Vermögensverfalls zu widerrufen ist.
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