Die Voraussetzungen der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft bestimmen sich, so der Bundesfinanzhof in einem jetzt veröffentlichten Beschluss, allein nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG. Die aktienrechtliche Abhängigkeitsvermutung nach § 17 AktG hat insoweit keine Bedeutung. Die organisatorische Eingliederung setzt voraus, dass der Organträger eine von seinem Willen abweichende Willensbildung in
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