Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Vorsteuerabzug – und die Sorgfaltspflichten des Leistungsempfängers

Welche Maßnahmen von einem Steuerpflichtigen vernünftigerweise verlangt werden können, um eine eigene Beteiligung an einem fremden Mehrwertsteuerbetrug zu verhindern, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab, die nach den Beweisregeln des nationalen Rechts, die die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigen dürfen, zu ermitteln sind. Von einem Steuerpflichtigen darf zwar nicht

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Steuerhinterziehung von Umsatzsteuer – und die Steuerberechnung in den Urteilsgründen

Nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Tat gefunden werden. Die Strafvorschrift der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) wird materiell-rechtlich durch die im Einzelfall anzuwendenden steuerrechtlichen Vorschriften ausgefüllt, aus denen sich ergibt, welches steuerlich erhebliche

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Untreue

Steuerhinterziehung – und der Beginn der Verjährung

Die Taten betreffend die Hinterziehung von Gewerbesteuer und Einkommensteuer sind als Veranlagungssteuern jeweils beendet mit der Bekanntgabe des auf die unrichtige Erklärung hin ergehenden Steuerbescheids. Werden im Feststellungsverfahren unrichtige Angaben gemacht, beginnt die Verjährung nicht schon bei Erlass des unrichtigen Feststellungsbescheids, der bereits einen Steuervorteil darstellt, sondern erst mit Bekanntgabe

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Untreue

Umsatzsteuerhinterziehung – und die Vorsteuer

Soweit eine nicht erklärte steuerpflichtige Ausgangsleistung eine tatsächlich durchgeführte Lieferung war und die hierbei verwendeten Wirtschaftsgüter unter den Voraussetzungen des § 15 UStG erworben wurden, hat eine Verrechnung von Vorsteuer und Umsatzsteuer stattzufinden. Maßgeblich ist allerdings, dass auch die übrigen Voraussetzungen aus § 15 UStG – insoweit die Vorlage einer

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Dir vor dem 28. April 2011 eingereichte (Teil-)Selbstanzeige

Im Hinblick auf nach Ablauf der jeweiligen Erklärungsfristen eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen ist nach Art. 97 § 24 EGAO für die im Zeitraum vor dem 28.04.2011 eingereichten Selbstanzeigen § 371 AO in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass im Umfang der gegenüber der

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Steuerhinterziehung bei der Umsatzsteuer – Voranmeldungen und die Umsatzsteuerjahreserklärung

Das Verhältnis zwischen Umsatzsteuervoranmeldung und Umsatzsteuerjahreserklärung ist eines der Gesetzeskonkurrenz in Form der mitbestraften Vortat. Der Bundesgerichtshof hat dieses Konkurrenzverhältnis in der Entscheidung vom 13.07.2017 für die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärung des nämlichen Jahres durch positives Tun im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO angenommen. Nichts

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Steuerhinterziehung – und die Urteilsgründe

Nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen, also das Tatgeschehen mitteilen, in dem die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Dies muss in einer geschlossenen Darstellung aller äußeren und jeweils im Zusammenhang damit auch der dazugehörigen inneren Tatsachen in so vollständiger

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Die vollendete Umsatzsteuerhinterziehung

Bei der Straftat der Steuerhinterziehung, bei der es sich nicht lediglich um ein Erklärungsdelikt, sondern auch um ein Erfolgsdelikt handelt, tritt Vollendung erst dann ein, wenn der Täter durch seine Tathandlung Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt (§ 370 Abs. 1 AO). Betreffen die

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Steuerhinterziehung – und die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Schätzung im Steuerstrafverfahren dann in Betracht, wenn zwar feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, aber ungewiss ist, welches Ausmaß die Besteuerungsgrundlagen haben. Die Schätzung obliegt dem Tatrichter selbst. Einer Verurteilung dürfen nur diejenigen Beträge zugrunde gelegt werden, die der vollen Überzeugung

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Steuerhinterziehung – das Geständnis und die Umsätze

Die Feststellungen über die von einem Unternehmer getätigten Umsätze können auf dessen Geständnis gestützt werden, wenn der Unternehmer den Umfang der Umsätze kennt. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn der Angeklagte lediglich einräumt, dass die den Tatvorwürfen zugrunde liegenden Zahlen „dem Grunde nach“ so zutreffen. Da er aber keine

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Vorsteuern – und die verkürzte Umsatzsteuer

Vorsteuern können dann bei der Ermittlung des Verkürzungsumfangs unmittelbar mindernd angesetzt werden, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Einund Ausgangsumsatz besteht. Beim Straftatbestand der Steuerhinterziehung lässt es den Schuldspruch grundsätzlich unberührt, wenn lediglich der Verkürzungsumfang, etwa durch eine fehlerhafte Schätzung, unrichtig bestimmt ist, die Verwirklichung des Tatbestandes aber sicher von den

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Steuerhinterziehung – und die notwendigen Feststellungen des Strafrichters

Bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung müssen die steuerlich erheblichen Tatsachen festgestellt sein. Dazu gehören insbesondere diejenigen Parameter, die maßgebliche Grundlage für die Steuerberechnung sind (Besteuerungsgrundlagen). Die auf den festgestellten Besteuerungsgrundlagen aufbauende Steuerberechnung ist Rechtsanwendung und Aufgabe des Tatgerichts. Ist dem Revisionsgericht die sachlichrechtliche Überprüfung aufgrund unzureichender Feststellung der Berechnungsgrundlagen nicht

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Umsatzsteuerhinterziehung – und ihre Vollendung

Bei der Straftat der Steuerhinterziehung, bei der es sich nicht lediglich um ein Erklärungsdelikt, sondern auch um ein Erfolgsdelikt handelt, tritt Vollendung erst dann ein, wenn der Täter durch seine Tathandlung Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt (§ 370 Abs. 1 AO). Betreffen die

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Strafzumessung bei der Steuerhinterziehung – und die drohende Haftungsinanspruchnahme

Für den Bundesgerichtshof begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, zugunsten der Angeklagten deren drohende Inanspruchnahme in Millionenhöhe seitens der Steuerbehörden wegen der verfahrensgegenständlichen Steuerhinterziehungstaten zue erwägen. Allerdings kommt eine strafmildernde Berücksichtigung einer möglichen Heranziehung gemäß § 71 AO nur dann in Betracht, wenn ein Angeklagter nach den maßgeblichen Umständen des Einzelfalls

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Umsatzsteuerhinterziehung – und die bereits früher abgegebenen Nullmeldungen

Eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass für die Voranmeldungszeiträume durch den zuerst beauftragten Steuerberater sog. Nullmeldungen abgegeben worden waren. Zwar sind durch diese „Nullmeldungen“ bereits Steuerverkürzungen eingetreten, weil die eingereichten Steueranmeldungen, in denen die nach § 14c UStG geschuldete Umsatzsteuer nicht erklärt wurde, gemäß §

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Steuerhinterziehung durch Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung – und die Verjährung

Wird die entsprechende Umsatzsteuerjahreserklärung bei dem zuständigen Finanzamt abgegeben, ist mit der Abgabe die auf den Veranlagungszeitraum bezogene Steuerhinterziehung beendet, so dass der Lauf der Verjährungsfrist mit diesem Tag beginnt (§ 78a Satz 1 StGB). Bei der Hinterziehung von Umsatzsteuer durch Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung tritt Beendigung zu dem Zeitpunkt

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Gemeinschaftliches Handeln – bei der Umsatzsteuerhinterziehung

Bereits die elektronische Einreichung der für einen Dritten erstellten unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen bei den Finanzbehörden kann eine Verurteilung wegen täterschaftlich begangener Steuerhinterziehung tragen. Sofern nicht ein Tatbeteiligter bereits alle Tatbestandsmerkmale in eigener Person verwirklicht, handelt er bei Beteiligung mehrerer täterschaftlich, wenn er seinen eigenen Tatbeitrag dergestalt in die gemeinschaftliche Tat einfügt,

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Umsatzsteuerhinterziehung – und die Strafzumessung

Zwar sind im Rahmen der Strafzumessung nicht lediglich die zu Unrecht als Steuervergütungen ausgezahlten Beträge zu berücksichtigen, wenn der Hinterziehungsumfang der Taten diese Beträge übersteigt, weil zugleich die Umsatzsteuer aus Ausgangsrechnungen verkürzt wurde. Sind aber alle Umsätze – also sowohl die Eingangs- als auch die Ausgangsumsätze – fingiert, darf der

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Steuerhinterziehung durch eine falsche Umsatzsteuerjahreserklärung – und die Umsatzsteuervoranmeldungen

Das Verhältnis zwischen unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen und unrichtiger Umsatzsteuerjahreserklärung im Rahmen der Steuerhinterziehung ist eines der Gesetzeskonkurrenz in Form der mitbestraften Vortat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt die Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung ebenso wie das pflichtwidrige Unterlassen der Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung zunächst lediglich zu einer Steuerhinterziehung „auf Zeit“; erst die

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Umsatzsteuerhinterziehung – Vollendung oder Versuch?

Bei einer Umsatzsteuerhinterziehung hängt die Frage der Tatvollendung davon ab, ob die (unrichtigen) Steueranmeldungen zu einer Steuervergütung (§ 168 Satz 2 AO) oder zu einer Zahllast (§ 168 Satz 1 AO) der beteiligten Unternehmen geführt haben. § 370 Abs. 1 AO ist nicht lediglich ein Erklärungs, sondern auch ein Erfolgsdelikt.

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Gewerbesteuerhinterziehung – und der Schuldumfang

In Fällen der Hinterziehung von Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ist bei der Berechnung der verkürzten Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer die in den Veranlagungszeiträumen (hier: 2006 und 2007) noch vorzunehmenden Gewerbesteuerrückstellungen zu berücksichtigt. Dabei ist zu bedenken, dass die in Bezug auf die verdeckten Gewinnausschüttungen zusätzlich anfallende Gewerbesteuer auch die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer

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Umsatzsteuerhinterziehung durch Unterlassen

Dadurch, dass bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist (§ 149 Abs. 2 AO aF) keine Umsatzsteuerjahreserklärung eingereicht wurde, ließ der Unternehmer im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis. Mit Ablauf dieser Frist wurde zugleich die Umsatzsteuer verkürzt, weil

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Umsatzsteuerhinterziehung durch Ketten- und Karussellgeschäfte – und die Strafzumessung

In Fällen fingierter Ketten- oder Karussellgeschäfte, die auf die Hinterziehung von Steuern angelegt sind, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Strafzumessung der aus dem Gesamtsystem erwachsene deliktische Schaden als verschuldete Auswirkung der Tat zugrunde zu legen, soweit dem jeweiligen Beteiligten die Struktur und die Funktionsweise des Gesamtsystems bekannt ist.

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Steuerhinterziehung – und die angemeldete Umsatzsteuervergütung

Taterfolg der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 AO ist – im Gegensatz zum Vergehen der gewerbs- oder bandenmäßigen Schädigung des Umsatzsteueraufkommens gemäß § 26c UStG – nicht die Nichtentrichtung geschuldeter Umsatzsteuer. Vielmehr besteht er im Verkürzen von Steuern oder im Erlangen nicht gerechtfertigter Steuervorteile für sich oder einen anderen.

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Steuerhinterziehung – und der Strafklagenverbrauch

Die Einstellung eines Strafverfahrens wegen Umsatzsteuerhinterziehung nach § 153a StPO kann zu einem Strafklagenverbrauch wegen Hinterziehung von Körperschaftsteuer für das gleiche Jahr führen. In dem hier vom Bundesgerichtshof beurteilten Fall warf die Anklage dem Angeklagten die Hinterziehung von Körperschaftsteuer für das Jahr 2000 durch Abgabe einer unrichtigen Steuererklärung zugunsten der

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Umsatzsteuerhinterziehung – Versuch oder Vollendung?

Steuerhinterziehung ist nicht lediglich ein Erklärungs-, sondern auch ein Erfolgsdelikt. Vollendung tritt erst ein, wenn der Täter durch seine Tathandlung Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt hat. Gründet der Tatvorwurf wie hier in der Abgabe unrichtiger Voranmeldungen, tritt für Fälle der Steuervergütung der tatbestandliche

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Umsatzsteuerhinterziehung mit CO2-Emissionszertifikaten

Der Bundesgerichtshof hat im Rahmen eines Strafverfahrens zur Umsatzsteuerhinterziehung mit CO²-Emissionszertifikaten den Gerichtshof der Europäischen Union angerufen. Konkret möchte der Bundesgerichtshof eine Vorabentscheidung des Unionsgerichtshofs zu folgender Frage: Ist Art. 56 Abs. 1 Buchst. a) der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass es

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Organisierte Umsatzsteuerhinterziehung im Emissionszertifikatehandel

Der Bundesgerichtshof hatte sich aktuell mit Umsatzsteuerhinterziehungen im Emissionszertifikatehandel zu befassen, die vergleichbar einem Umsatzsteuerkarussel aufgezogen worden waren, – und die vom Landgericht Frankfurt am Main ausgesprochenen Verurteilungen zu langjährigen Haftstrafen bestätigt. Das Landgericht Frankfurt am Main hat sechs Angeklagte (zwei Deutsche, drei Briten und einen Franzosen) wegen Steuerhinterziehung in

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