Die Einspruchsfrist von einem Monat beginnt bereits mit dem Eingang der Umsatzsteuerjahreserklärung bei dem Finanzamt zu laufen, sofern die Steueranmeldung nicht zu einer Herabsetzung der zu entrichtenden Umsatzsteuer oder zu einer Steuervergütung führt. Die Umsatzsteuerjahreserklärung des Klägers für 2013 ist eine Steueranmeldung i.S. des § 167 AO. Da sie weder
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