Die zur Anmeldung einer Abspaltung erforderliche Schlussbilanz kann auch nach der Handelsregisteranmeldung erstellt und nachgereicht werden, sofern die Nachreichung zeitnah erfolgt. Daran fehlt es jedenfalls, wenn die Bilanz bereits im Dezember vorliegt, aber erst im Juli des Folgejahres eingereicht wird.
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