Der Eigentümer von Grundstücken, die in einem Natura 2000-Gebiet (FFH-Gebiet) liegen, ist nicht berechtigt, einen Verstoß gegen Vorschriften des Gebietsschutzes zu rügen. Es besteht kein Drittschutz der Natura 2000-Vorschriften zugunsten des Eigentümers geschützter Flächen. In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall wandte sich ein Grundstückseigentümer gegen die Genehmigung zur Errichtung
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