Für die Qualifikation einer Norm als umweltbezogene Rechtsvorschrift im Sinne des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (§ 1 Abs. 4 UmwRG) ist es erforderlich, dass sich die Bestimmung auf Umweltbestandteile oder Faktoren bezieht (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 und 2 UIG) und zumindest
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