Eine Bundesfernstraße kann auch dann im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FStrG erheblich baulich umgestaltet werden, wenn ihr technischer Endzustand keine wesentlichen Veränderungen aufweist. Entscheidend können vielmehr erhebliche Umweltauswirkungen der Bauarbeiten oder der durch sie
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