Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen die Ablehnung seines Vergütungsantrags ist unzulässig, wenn der Beschwerdeantrag ausschließlich auf die Feststellung einer rechtswidrigen Verfahrensverzögerung gerichtet ist. Allerdings handelte es sich bei einer solchen sofortigen Beschwerde des Insolvenzverwalters nicht um eine Untätigkeitsbeschwerde, die jedenfalls seit Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen
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