Ein strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch liegt vor, wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB).
Das Aufgeben der Tat setzt den Entschluss voraus, auf deren Durchführung im Ganzen
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