Der unbezifferte Feststellungsantrag – und das Grundurteil

Es stellt einen Verstoß gegen §§ 301, 304 ZPO dar, wenn das Gericht auch über den unbezifferten Feststellungsantrag durch Grundurteil entscheidet1.

Der unbezifferte Feststellungsantrag – und das Grundurteil

Im hier entschiedenen Fall hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil allerdings dahingehend ausgelegt, dass das Berufungsgericht über den Zahlungsantrag dem Grunde nach (§ 304 ZPO) und zugleich durch stattgebendes Teilendurteil (§ 301 ZPO) über den Feststellungsantrag befunden hat. Dem Tenor und den Entscheidungsgründen war zu entnehmen, dass das Berufungsgericht umfassend über die Berufung entschieden und der Feststellungsklage stattgegeben hat, weil es sie für zulässig und entscheidungsreif hält. Nur hinsichtlich des mit dem Zahlungsantrag geltend gemachten Schadensersatzes hat es zur Rechtfertigung des Erlasses eines Grundurteils ausgeführt, dass und warum über die Höhe des von dem Beklagten geschuldeten Schadensersatzes noch nicht abschließend entschieden werden kann.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. März 2021 – V ZR 158/19

  1. vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2000 – V ZR 402/98, NJW 2000, 1405, 1406; BGH, Urteil vom 22.07.2009 – XII ZR 77/06, BGHZ 182, 116 Rn. 10, 11 mwN; Urteil vom 11.12.2018 – KZR 26/17, NJW 2019, 661 Rn. 43[]