Die rückwirkend zum 1.07.2004 geänderte Bemessungsgrundlage für unentgeltliche Wertabgabe in sog. „Seeling-Fällen“ ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs unionsrechtskonform und verfassungsgemäß:
Ordnet ein Unternehmer ein privat und unternehmerisch (gemischt)genutztes Gebäude in vollem Umfang seinem Unternehmen zu, kann er in vollem Umfang
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