Garantenstellung des Schädigers

Eine Garantenstellung des Schädigers, die es rechtfertigt, das Unterlassen der Erfolgsabwendung dem Herbeiführen des Erfolgs gleichzustellen, ist nach den Umständen des konkreten Einzelfalles auf der Grundlage einer Abwägung der Interessenlage und der Bestimmung des konkreten Verantwortungsbereichs der Beteiligten zu bestimmen.

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Feststellung der deliktischen Haftung

Der Anspruch des Gläubigers auf Feststellung des Rechtsgrundes einer vollstreckbaren Forderung als solcher aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung verjährt nicht nach den Vorschriften, welche für die Verjährung des Leistungsanspruchs gelten.

Das Feststellungsinteresse ergibt sich aus dem Widerspruch des Insolvenzschuldners

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