Für die Frage, auf wen ein Schadensersatzanspruch gemäß § 116 Abs. 1 SGB X übergegangen ist, kommt es darauf an, wer im Außenverhältnis zur Erbringung der jeweiligen Sozialoder Beitragsleistung gesetzlich verpflichtet ist, nicht aber darauf, ob Ausgleichsoder Erstattungsansprüche im Innenverhältnis bestehen . Gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X geht ein
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