Eine Posttraumatische Belastungsstörung bei Rettungssanitätern kann als „Wie-Berufskrankheit“ anerkannt werden, auch wenn die Posttraumatische Belastungsstörung nicht zu den in der Berufskrankheiten-Verordnung aufgezählten Berufskrankheiten gehört. In dem hier vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall erlebte der klagende Rettungssanitäter viele traumatisierende Ereignisse, unter anderem Amokläufe, Suizide und andere das Leben sehr belastende Momente. Im
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