Die Durchführung der wiederkehrenden Prüfung von Kranen durch einen Sachkundigen nach § 26 Abs. 1 Satz 1 der berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschrift für Krane (BGV D 6) stellt nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs keine Ausübung eines öffentlichen Amtes dar.
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