Ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch geht gemäß § 116 SGB X auf den Versicherungsträger, etwa die gesetzliche Krankenkasse, Unfallversicherung oder Rentenversicherung, oder den Träger der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens
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