Das in der Vergangenheit durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und das CPT festgestellte erhebliche Überbelegungsproblem in ungarischen Haftanstalten wurde sowohl durch gesetzliche, als auch organisatorische und bauliche Maßnahmen beseitigt. Das Rechtshilfeverbot gem. § 73 IRG steht der Zulässigkeit der
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