Belehrt das Gericht bei einem Ordnungsmittel wegen Ungebühr fehlerhaft nicht über die Beschwerde nach § 181 GVG, sondern der Sache nach über eine sofortige Beschwerde nach § 567 ZPO, so beginnt die Frist nicht schon mit Verkündung des Beschlusses in mündlicher Verhandlung. Der Beschwerdeführer kann dann unter dem Prinzip der
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