Handy-Klingeln in der mündlichen Verhandlung

Ein Ordnungsmittel wegen Ungebühr setzt Vorsatz oder jedenfalls Gleichgültigkeit voraus. Allein das erneute Klingeln des Mobiltelefons trotz vorheriger Belehrung durch das Gericht, das Gerät abzustellen, belegt nicht Vorsatz oder Gleichgültigkeit. Vielmehr liegt eine Fehlbedienung nahe, auf die das Gericht angemessen zu reagieren hat. Gemäß § 178 GVG kann gegen eine

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Dem Staatsanwalt das Wort abschneiden

Es sei allein Sache des Richters, den Beteiligten das Wort zu erteilen oder zu entziehen. Ein Zeuge darf dem Staatsanwalt nicht sein Fragerecht abschneiden. Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Oldenburg eine Entscheidung des Amtsgerichts Meppen bestätigt und in dem hier vorliegenden Fall ein Ordnungsgeld von 200,00 Euro wegen Ungebühr

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Sitzenbleiben beim Eintritt des Gerichts

Erhebt sich der Angeklagte nach einer Sitzungspause beim Wiedereintritt des Gerichtes nicht, stellt dies in der Regel keine Ungebühr nach § 178 Abs. 1 GVG dar. Nach überwiegender Auffassung, der sich hier auch das Oberlandesgericht Karlsruhe anschließt, kann zwar das Sitzenbleiben eines Angeklagten grundsätzlich einer Ungebühr im Sinne des §

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Sitzenbleiben bei der Urteilsverkündung

Eine Ungebühr im Sinne von § 178 Abs. 1 GVG ist ein erheblicher Angriff auf die Ordnung in der Sitzung, auf deren justizgemäßen Ablauf, auf den Gerichsfrieden und damit auf die Würde des Gerichts. Zu einem geordneten Ablauf in diesem Sinne gehört auch das Beachten eines Mindestmaßes von äußeren Formen

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