Das Finanzamt darf über das Erstattungsbegehren des Drittschuldners, der zuviel gezahlt hat, nicht durch Abrechnungsbescheid entscheiden.
Nach § 218 Abs. 2 Satz 2 AO entscheidet die Finanzbehörde über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche im Sinne des Abs. 1 betreffen,
Artikel lesen





