Die Ungleichbehandlung von Bars und Kneipen, die aufgrund der Corona-Verordnung noch vollständig geschlossen sind im Vergleich mit Speisegaststätten, ist nicht gerechtfertigt.
Mit dieser Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in dem hier vorliegenden Fall den Eilantrag des Inhabers einer Bar (Antragsteller)
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