Uniklinik Göttingen

Der Göttinger Organspendeskandal – und das Ruhegehalt des Chefarztes

Das Verwaltungsgericht Göttingen hat in der Folge des sog. „Göttinger Organspendeskandals“ einem früheren verbeamteten Professor und Chefarzt der Göttinger Universitätsmedizin das Ruhegehalt aberkannt. Der Chefarzt war bis zu einem von der Dienstherrin im Juli 2012 ausgesprochenen Amtsführungsverbot als Leiter der Abteilung für Gastroenterologie und Endokrinologie im Zentrum für Innere Medizin

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Arzt

Wissenschaftsfreiheit – und keine Garantie für die Chefarztstelle

Die grundgesetzlich geschützte Wissenschaftsfreiheit gewährleistet nicht, dass der in einer sog. Funktionsbeschreibung festgelegte Tätigkeitsbereich einer Universitätsprofessorin an einem Universitätsklinikum – neben deren Aufgaben in Forschung und Lehre an der Universität – nach einer Umstrukturierung des Klinikums weiterhin eine Leitungsfunktion im Bereich der Krankenversorgung umfasst. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig

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Erwerbstätigkeit eines Ruhestandsbeamten – und die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen

Die Erwerbstätigkeit eines Ruhestandsbeamten kann nur dann wegen der Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen untersagt werden, wenn sie nachteilige Rückschlüsse auf dessen frühere Amtsführung zulässt. Eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen kann sich nur aus einem Zusammenhang mit der früheren dienstlichen Tätigkeit, nicht aber aus einem Zusammenhang mit einer früheren Nebentätigkeit ergeben.

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Kein Konkurrenzverbot für Ruhestandsbeamte

Beamte im Ruhestand dürfen eine Erwerbstätigkeit auch dann ausüben, wenn sie damit in Konkurrenz zu ihrem früheren Dienstherrn treten. In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschiedenen Rechtsstreit war der Kläger seit 1984 im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Professor für Medizin für das Fach Pathologie und Chefarzt an einem Berliner Universitätsklinikum.

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Das organisatorisch verselbständigtes Universitätsklinikum – und die Wissenschaftsfreiheit

Der für die Organisation der Hochschulmedizin bundesverfassungsrechtlich geforderte Ausgleich zwischen der Wissenschaftsfreiheit der medizinischen Hochschullehrer und der bestmöglichen Krankenversorgung gebietet, dass ein organisatorisch verselbständigtes Universitätsklinikum nicht zu überprüfen und nicht dafür einzustehen hat, dass das in tatsächlichem Sinne erteilte Einvernehmen des medizinischen Fachbereichs einer Universität zu einer den Bereich von

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Keine nuklearmedizinischen Bettenstation an der Uniklinik Düsseldorf

Das Universitätsklinikum Düsseldorf ist nicht zur Wiedererrichtung einer nuklearmedizinischen Bettenstation verpflichtet. Mit diesem Urteil wies jetzt das Bundesverwaltugnsgericht letztinstanzlich die Klage eines Düsseldorfer Medizinprofessors ab. Hat der Vorstand eines organisatorisch verselbständigten Universitätsklinikums im tatsächlich erteilten Einvernehmen mit dem medizinischen Fachbereich der Universität die Schließung einer Bettenstation beschlossen, kann der davon

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Personalgestellung, Versetzung und die Zustimmung des Betriebsrats – die DRK-Schwesternschaft e.V.

Vor Versetzungen gestellten Personals im Einsatzbetrieb ist auch der im Stammbetrieb gebildete Betriebsrat zu beteiligen, wenn sich die Versetzung auf die nach § 99 Abs. 2 BetrVG geschützten Interessen der vom Betriebsrat repräsentierten Belegschaft auswirken kann und der Gestellungsvertrag keine vollständige Übertragung der Personalhoheit bei Versetzungen vorsieht. Der Beseitigungsanspruch nach

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