Ausländische Staatsangehörge, die in Deutschland kein Aufenthaltsrecht haben, sind nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII von bestimmten existenzsichernden Sozialleistungen ausgeschlossen. Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt eine Richtervorlage des Sozialgerichts Darmstadt als unzulässig zurückgewiesen, in der das Sozialgericht diese Bestimmung des SGB XII mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen
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